1) Notrufnummer für Sicherheitsdatenblätter
Das GIZ-Nord bietet Firmen an, entsprechend den europaweit gültigen Regeln auf den Sicherheitsdatenblättern unter Punkt 1.4 die Notrufnummer des GIZ-Nord (0551-19240) anzugeben (siehe REACH-Verordnung 1907/2006: Anhang II Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts sowie REACH-CLP-Biozid Helpdesk - Sicherheitsdatenblatt: Informationen zur Giftnotrufnummer).
Die Angabe einer Notrufnummer im Sicherheitsdatenblatt ist sowohl für den Inverkehrbringer eines Produktes als auch für einen nachgeschalteten Anwender zwingend erforderlich. Nachgeschalteter Anwender ist, wer Produkte umfüllt, umverpackt oder unter anderem Produktnamen / Markennamen in Verkehr bringt, und gilt im Sinne des Gesetzes als Inverkehrbringer dieser Produkte; er übernimmt in vollem Umfang die Meldeverpflichtungen nach REACH- und CLP-Verordnung (siehe Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, CLP-Verordnung).
Bedingung für die Angabe der GIZ-Nord-Notrufnummer auf den Sicherheitsdatenblättern ist der Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen dem Unternehmen und dem GIZ-Nord, in welchem die Zusammenarbeit geregelt ist.
Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne einen Vertragsentwurf zu.
Weiterführende Informationen zum Sicherheitsdatenblatt
Ausführliche Informationen zum Thema Sicherheitsdatenblatt sind unter folgenden externen Links zu erhalten:
- ECHA-Leitlinien zu REACH (mit Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern)
- ECHA-Leitlinien zur CLP-Verordnung
- ECHA-Leitlinien zur Biozid-Gesetzgebung
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden - Nationale Auskunftsstelle des Bundes für REACH, CLP und Biozide
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)], Übersicht über die Bekanntmachung zu Technischen Regeln und Beschlüssen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- Die wichtigsten Regelungen zum Sicherheitsdatenblatt im Überblick, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- Hinweise zum Erstellen von Sicherheitsdatenblättern, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
2) Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an das GIZ-Nord
Wir bitten um zeitnahe Zusendung der Sicherheitsdatenblätter nach Vertragsabschluss, um diese in die GIZ-Nord-interne Datenbank integrieren zu können.
Bitte senden Sie uns nur Sicherheitsdatenblätter in deutscher und ggf. englischer Sprache zu. Eine Notfallberatung für Sicherheitsdatenblätter in anderen Sprachen muss mit den zuständigen Institutionen der entsprechenden Länder vertraglich vereinbart werden.
a) Art der Übermittlung:
- Als E-Mail-Anhang bei kleineren Daten-Mengen (< 30 MB) an den
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. .- Bei Übersendung von mehr als 5 Sicherheitsdatenblättern pro E-Mail müssen die Sicherheitsdatenblätter mit einem gängigen Archivierungsprogramm (ZIP-Packprogramm) komprimiert und in einen zip-Ordner gepackt werden; ggf. können die Archive auf mehrere E-Mails verteilt werden.
- Über einen digitalen Transferdienst (z.B. CryptShare), per Post auf CD-ROM, DVD oder USB-Stick, insbesondere bei großen Datenmengen (> 30 MB).
b) Anforderungen an das Datenformat
- Format: pdf-Datei (andere Formate können nach Rücksprache auf Verwendbarkeit geprüft werden)
- 1 pdf-Datei pro Sicherheitsdatenblatt
- Dateinamen identisch mit Produktnamen
- Dabei sollte der Produktname klar im Dateinamen erkennbar sein und alle gesendeten pdf-Dateien den gleichen Namensaufbau verwenden. pdf (Unterstriche im Produktnamen werden in Leerzeichen umgewandelt).
c) Zuordnungstabelle:
- Auflistung der eindeutigen Produktnamen und den Produkten zugeordneter pdf-Dateinamen in elektronischer Form z.B. als CSV- oder Excelliste.
- Für jedes übersandte Produkt muss genau eine Tabellenzeile ausgefüllt werden (nicht über mehrere Zeilen verteilen).
- Weitere Spalten mit zusätzlichen Informationen zur Produktidentifizierung (Artikelnummern, Produktnummern, UFI (Unique Formula Identifier), Datumsstand der Information) erleichtern das Auffinden des richtigen Dokumentes in der Datenbank.
- Bei mehrdeutigen Produktnamen muss der Dateinamen mit Artikelnummern oder anderen eindeutigen Merkmalen ergänzt werden.
Beispieltabelle:
- Wenn Sie bereits an die [https://www.dguv.de/ifa/gestis/isi-informationssystem-fuer-sicherheitsdatenblaetter/index.jsp ISi-Datenbank] gemeldet haben, können Sie uns auch die entsprechende Indexdatei ([https://www.dguv.de/medien/ifa/de/gestis/isi-db/pdf/indexdat.pdf Beschreibung der Indexdatei]) zusenden.
- Wichtig: die pdf-Dateinamen im CSV-, Excel- oder Indexfile müssen exakt den übermittelten Dateinamen entsprechen.
- Die übermittelten Sicherheitsdatenblätter müssen exakt den in der Zuordnungsliste (CSV-, Excel oder Indexfile) aufgeführten entsprechen.
d) Aktualisierungen und Löschungen veralteter Sicherheitsdatenblätter:
- Bitte teilen Sie uns zwingend mit, ob es sich bei einer SDB-Lieferung um aktualisierte, zu löschende oder neue Sicherheitsdatenblätter handelt.
- Aktualisierungen und Löschungen müssen in separaten Unterordnern geliefert werden.
- Bitte senden Sie uns eine tabellarische Auflistung der zu löschenden Sicherheitsdatenblätter.
- Bei größeren Änderungen ist die Zusendung einer Gesamtlieferung der aktualisierten Sicherheitsdatenblätter von Vorteil; dies ermöglicht die Löschung des gesamten Altbestandes und das Einpflegen der aktuellen Sicherheitsdatenblätter in einem Arbeitsgang.
3) Etikettenverträge
- Das GIZ-Nord bietet Firmen an, auf Etiketten von gefährlichen Gemischen eine exklusive Notrufnummer des GIZ-Nord für Vergiftungsnotfälle anzugeben. Das GIZ-Nord erbringt für das Unternehmen eine permanente (ärztliche) Erstberatung (sieben Tage in der Woche, 24 Stunden, in deutscher und englischer Sprache) in potentiellen Schadensfällen.
Das Unternehmen muss die exklusive GIZ-Notrufnummer auf den Etiketten so kenntlich machen, dass hieraus ersichtlich ist, dass es sich ausschließlich um eine Notrufnummer für Vergiftungsnotfälle handelt.
Bedingung für die Angabe einer exklusiven GIZ-Nord_Notrufnummer auf Etiketten von gefährlichen Gemischen ist der Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen dem Unternehmen und dem GIZ-Nord, in welchem die Zusammenarbeit geregelt ist
Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne einen Vertragsentwurf zu.
4) Weitere Informationen zu Meldeportalen
a) Meldung von Rezepturen an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
Die Rechtsgrundlagen für die Meldung von Rezepturen sind in verschiedenen Gesetzen (Chemikaliengesetz, Gesetzliche Meldepflicht für gefährliche Gemische und Biozidprodukte, Gesetzliche Meldepflicht für Wasch- und Reinigungsmittel, Europäische Meldepflicht für Kosmetische Produkte) geregelt. Sie dienen dem Verbraucherschutz und sind meistens Umsetzungen verschiedener europäischer Regelungen.
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Mitteilung von Produkten Meldung von gefährlichen Gemischen und Biozid-Produkten / Wasch- und Reinigungsmitteln beim BfR
- Informationen und Links für die Notifizierung von Kosmetika durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
- Meldeportal für kosmetische Produkte: Cosmetic Product Notification Portal der Europäischen Kommission (CPNP)
b) Meldung an Giftzentralen: ECHA Poison Centres Meldeportal (PCNP)
Die europäische Chemikalienagentur ECHA stellt Unternehmen online ein Portal zu Verfügung, um die gemäß der Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, CLP-Verordnung) bereitgestellten Informationen aufzubereiten und passend für die nationalen Giftinformationszentren zu übermitteln (Poison Centres Notification PCN). Auf diesem Wege können Mitteilungen statt direkt an das BfR alternativ auch über PCNP an das BfR eingereicht werden.
Das Online-Tool findet sich unter der Internetadresse:
- Benachrichtigungsportal der Giftnotrufzentralen (PCNP, poison centre notification portal)
Über das Portal können Unternehmen mehrere EU-Mitgliedstaaten benachrichtigen, in denen sie beabsichtigen, ihre gefährlichen Gemische auf den Markt zu bringen. Es handelt sich um ein gebührenfreies Portal, wobei jedoch einzelne Mitgliedsstaaten möglicherweise Gebühren zur Kostendeckung erheben.
Die ECHA leitet in diesem Fall die für Deutschland bestimmten Mitteilungen nach technischer Überprüfung an das BfR weiter. Das nationale BfR-Mitteilungsportal bleibt weiterhin bestehen.
c) Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter (ISi)
Das Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter (ISi) ist als Kooperation zwischen dem Verband der chemischen Industrie (VCI) und dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) eingerichtet worden, um Behörden, Notrufinstitutionen und den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern einen möglichst umfassenden und aktuellen Zugriff auf Sicherheitsdatenblätter zu chemischen Produkten zu ermöglichen.
5) Datenbanken für Gefahrstoffe
a) GESTIS-Stoffdatenbank der DGUV
Die GESTIS-Stoffdatenbank (Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung)
Gefahrstoffe am Arbeitsplatz:
Die GESTIS-Stoffdatenbank enthält Informationen für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und anderen chemischen Stoffen am Arbeitsplatz, wie z. B. die Wirkungen der Stoffe auf den Menschen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Maßnahmen im Gefahrenfall (inkl. Erste Hilfe). Darüber hinaus wird der Nutzer über wichtige physikalisch-chemische Daten sowie über spezielle Regelungen zu den einzelnen Stoffen informiert, insbesondere zur Einstufung und Kennzeichnung nach GHS gemäß CLP-Verordnung (Piktogramme, H-Sätze, P-Sätze).
Die GESTIS-Stoffdatenbank ist über diesen Stoffdatenbank-Link aufrufbar. Über die Suchmaske lassen sich gezielt Stoffe suchen. Alternativ gibt es eine alphabetisch sortierte Stoffliste.
b) GESTIS - Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen:
Die Grenzwerte-Datenbank enthält (in englischer Sprache) eine Zusammenstellung von Arbeitsplatzgrenzwerten für Gefahrstoffe aus über 30 Ländern. Die Grenzwerte sind unter GESTIS International Limit Values aufgeführt.
Die Stoffbezeichnungen wurden in ihrer chemischen Nomenklatur den nationalen Grenzwertlisten entnommen. Zur Suche werden insbesondere CAS-Registry-Nummern empfohlen. Synonyme der verwandten chemischen Namen finden sich z. B. in der GESTIS-Stoffdatenbank.